Neue Standardmaße für Pkw-Parkstände

Bereits im Januar 2021 hat die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) auf die veränderten Dimensionierungen der Fahrzeuge reagiert und die „Richtlinien für Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen (RBSV)“ eingeführt. Im September 2023 wurden die „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 23)“ eingeführt. Darin wird auch Bezug auf das aktuell gültige Bemessungsfahrzeug genommen und es ergeben sich dadurch neue Anforderungen an den ruhenden Verkehr.

Die Basis für die baurechtlichen Anforderungen ist in den Garagenverordnungen (GarVO) der Länder bzw. der Mustergaragenverordnung (M-GarVO, Fachkommission Argebau 2022) festgelegt. Allerdings enthalten diese wenige fachspezifische Inhalte und Zusammenhänge bzgl. der Planung und Bemessung von Stellplatzanlagen. Zudem gewährleisten die Angaben lediglich einen baurechtlichen Mindeststandard und garantieren nach heutigem Stand der Technik noch keine Funktionalität der Stellplatzanlage. Die enthaltenen Kenndaten beruhen auf einem zugrunde gelegten Bemessungsfahrzeug aus dem Jahr 1975, das sich seitdem deutlich in seinen Maßen weiterentwickelt hat. Entsprechend stellt die M-GarVO nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar, unter Einhaltung derer jedoch grundsätzlich zu planen ist.

Die EAR 23 gewährleisten nach heutigem Wissensstand den technischen Mindeststandard zur Gestaltung und Dimensionierung von Parkbauten. Die Angaben weichen dabei teilweise von den baurechtlichen (Mindest-) Anforderungen ab. Um die Funktionalität von Parkbauten und damit auch die allgemeine Sicherheit während des Betriebs gewährleisten zu können, ist die Anwendung der EAR 23 dringend in der Planung zu berücksichtigen. Die Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs stellen derzeit die allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Als Bemessungsfahrzeug dienen in den EAR die Kenngrößen gemäß den RBSV. Das aktuell gültige Bemessungsfahrzeug für den Pkw weist eine Länge von 4,88 m, eine Breite (ohne Spiegel) von 1,89 m und eine Höhe von 2,00 m auf. Es gilt zu beachten, dass es sich dabei nicht um ein „Maximalfahrzeug“ oder „Luxusfahrzeug“ handelt. Das Bemessungsfahrzeug berücksichtigt lediglich die Abmessungen, die bei 85 % der im Bezugsjahr neu zugelassenen Fahrzeuge nicht überschritten werden. Daraus ergibt sich ein Standardmaß für Parkstände von 2,65 m x 5,20 m. Grundsätzlich gilt, dass die Parkstandbreite nicht nur das Ein- und Aussteigen und das Abstellen des Fahrzeugs, sondern auch – im Zusammenhang mit der anliegenden Fahrgasse und den Stützenpositionen – das Ein- und Ausparken sowie die Zugänglichkeit zum Fahrzeug gewährleisten soll. Für die Nutzbarkeit und Funktionalität eines Parkstands sind also vier Funktionen zu erfüllen. Sobald bei der Bemessung des Parkstands, der Fahrgasse oder der anliegenden aufgehenden Baukonstruktionen (z. B. Stützen) vom empfohlenen Wert abgewichen wird, kann es deutliche Einschränkungen geben. Je nach Nutzungsart können gewisse Einschränkungen zugemutet werden. Bei der Planung und Realisierung Ihrer Stellplatzanlage kann HOFFMANN-LEICHTER Sie mit umfassenden Kenntnissen auf diesem Gebiet unterstützen. Vor allem für privat genutzte Anlagen können aufgrund abweichender Dimensionierungen entsprechende Nutzungsbedingungen für die Stellplätze erforderlich werden. Eine frühzeitige Einbeziehung von HL garantiert eine attraktive Stellplatzanlage.

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